Insolvenzantragsgründe

Ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens setzt voraus, dass ein Insolvenzgrund vorliegt.

Die Insolvenzordnung kennt insgesamt drei solcher Insolvenzantragsgründe:

  1. Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO)
  2. Überschuldung (§ 19 InsO)
  3. drohende Zahlungsunfähigkeit (§ 18 InsO)

Zahlungsunfähigkeit ist in der Praxis der häufigste Grund für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Auf diesen Antragsgrund können sich sowohl der Gläubiger (Fremdantrag) als auch der Schuldner selbst (Eigenantrag) stützen.

Überschuldung kommt als Insolvenzantragsgrund nur bei juristichen Personen (AG, GmbH, Ltd., etc.) in Betracht. Daneben bei bei Personengesellschaften, bei denen keine natürliche Person mit ihrem gesamten Vermögen haftet. Der häufigste Fall ist hier die GmbH & Co. KG. Diese Personengesellschaften werden aufgrund des beschränkten Haftungsvolumens den Kapitalgesellschaften gleichgestellt.

Wegen drohender Zahlungsunfähigkeit kann nur der Schuldner selbst einen Insolvenzantrag stellen. Ein Gläubiger hat diese Möglichkeit nicht. Eine Insolvenzantragspflicht besteht hier in keinem Fall

Eine Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrages besteht dagegen bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung bei juristischen Personen oder diesen gleichgestellten Personengesellschaften. Ein Verstoß gegen diese Antragspflicht kann für den Geschäftsführer oder Vorstand sowohl strafrechtliche Folgen haben (§ 15a Abs. 4 InsO), als auch enorme Haftungsgefahren mit sich bringen (§ 64 GmbHG, § 92 AktG)

Einzelunternehmen oder Privatpersonen sind nicht zur Antragstellung verpflichtet, können dies aber freiwillig tun, z.B. um in den Genuß der Restschuldbefreiung zu kommen.

Stellt ein Gläubiger Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens, so hat er ggü. dem Gericht das Vorliegen eines Insolvenzgrundes glaubhaft zu machen. Hier kommt regelmäßig die Zahlungsunfähigkeit in Betracht, da sich die Überschuldung aus Sicht des Gläubigers mangels genauer Informationen über das Vermögen des Schuldners schlecht darstellen läßt. Die Glaubhaftmachung erfolgt i.d.R. durch den Nachweis von fruchtlosen Pfändungsversuchen, etc. Der Umstand, dass die Forderung bereits seit längerem nicht beglichen wurde, reicht i.d.R. nicht aus, da dies auch an der bloßen Zahlungsunwilligkeit des Schuldners liegen kann, welche keinen Insolvenzgrund darstellt.