Steuerzahlungen bei Zusammenveranlagung

Wird ein Insolvenzschuldner mit seinem nicht insolventen Ehegatten zusammenveranlagt, so stellt sich regelmäßig die Frage, wie Steuernachzahlungen oder -Erstattungen zwischen den Ehegatten aufzuteilen sind.

1. Nachzahlungsfälle

Ergibt sich im Rahmen  der Einkommensteuerveranlagung eine Nachzahlung, so sind beide Ehegatten bei Zusammenveranlagung grundsätzlich Gesamtschuldner. Das Finanzamt kann den Nachforderungsbetrag von beiden Ehepartnern einfordern.

Jeder Ehegatte hat jedoch die Möglichkeit, einen Antrag auf Aufteilung der Gesamtschuld gem. §§ 268ff AO zu stellen. In diesem Fall wird  vom Finanzamt eine fiktive getrennte Veranlagung durchgeführt und für jeden Ehegatten eine daraus resultierende Jahressteuer ermittelt. Die Aufteilung erfolgte dann im Verhältnis der sich daraus ergebenden fiktiven Jahressteuern.

Wurden die Steuerschulden nur von einem Ehepartner “verursacht”, so kann sich der andere durch den Aufteilungsantrag vor der Zahlungspflicht schützen.

Im Insolvenzfall kann der Insolvenzverwalter den Aufteilungsantrag für den insolventen Ehegatten stellen. Dies wird er regelmäßig tun, wenn sich daraus für die Insolvenzmasse ein günstigeres Ergebnis ergibt. Im umgekehrten Fall kann aber auch der nicht insolvente Ehegatte den – für ihn vorteilhaften – Aufteilungsantrag stellen und muß nicht für die von Schuldner verursachten Steuerverbindlichkeiten einstehen.

2. Erstattungsfälle

Im Gegensatz zu den Nachzahlungsfällen gibt es bei Erstattungen keine “Gesamtgläubigerschaft”. Der Erstattungsbetrag ist zwischen den Ehegatten aufzuteilen. Abweichend vom Verfahren bei Nachzahlungen erfolgt diese Aufteilung ausschließlich im Verhältnis der von den Ehegatten geleisteten Vorauszahlungen. Hat nur ein Ehegatte Steuern vorausgezahlt, so steht auch nur ihm die vollständige Erstattung zu.

Im Insolvenzfall gilt nichts anderes. Soweit der Erstattungsbetrag anteilig auf den Schuldner entfällt fließt die Erstattung in die Masse. Hat nur der nicht insolvente Ehegatte Vorauszahlungen geleistet, steht dem Insolvenzverwalter nichts zu.

Bei Insolvenz eines Ehegatten hat das Finanzamt die Aufteilung zwingend von Amts wegen vorzunehmen. Ein gesonderter Antrag ist nicht erforderlich. Die Praxis lehrt jedoch, dass dies nicht immer so geschieht. Stattdessen werden die Erstattungen des Öfteren einfach an den Insolvenzverwalter ausgezahlt, oder – falls möglich – mit Insolvenzforderungen gegen den Schuldner verrechnet. Der nicht insolvente Ehegatte muss dann einen Antrag auf Erlass eines rechtsbehelfsfähigen Abrechnungsbescheides stellen, gegen den er dann vorgehen kann.

Eine Tücke gilt es bei Erstattungsfällen zu beachten: Vorauszahlungen  werden dem Ehegatten angerechnet, auf dessen Rechnung sie geleistet wurden. Bei einbehaltener Lohnsteuer ist das eindeutig. Zahlt ein Ehegatte aber unterjährige Vorauszahlungen, ohne diesbezüglich genaue Angaben zu machen, so werden diese Vorauszahlungen beiden Ehegatten je zur Hälfte zugerechnet. Dies führt dazu, dass auch derjenige Ehegatte einen Erstattungsanspruch erlangt, der gar keine Zahlungen geleistet hat. Im Insolvenzfall kann das dazu führen, dass der Verwalter von den Vorauszahlungen des nicht insolventen Ehegatten profitiert.

Es empfiehlt sich daher, bei den Vorauszahlungen genau anzugeben, auf wessen Rechnung diese geleistet werden.