Zahlungsunfähigkeit

Zahlungsunfähigkeit liegt nach § 17 InsO dann vor, wenn die finanziellen Mittel des Schuldners nicht mehr ausreichen, die fälligen Zahlungsverpflichtungen zu begleichen.

Ausgangspunkt der Zahlungsunfähigkeitsprüfung ist ein Liquiditätsstatus, in dem die zur Verfügung stehenden Zahlungsmittel den fälligen Geldverbindlichkeiten gegenüber gestellt werden.

Liegt eine nicht nur geringfügige Unterdeckung vor, so ist in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob die Liquiditätslücke nur von vorübergehender Dauer ist.  In diesem Fall läge nur eine sog. “Zahlungsstockung” vor und noch keine Zahlungsunfähigkeit.

Eine vorübergehende Unterdeckung liegt nach der Rechtsprechung des BGH vor, wenn sich der Schuldner die notwendigen Mittel innerhalb von drei Wochen beschaffen kann.

Geringfügig ist die Liquiditätslücke, wenn sie weniger als 10% der Gesamtverbindlichkeiten beträgt, es sei denn, es ist bereits absehbar, dass sie demnächst diese Grenze übersteigen wird.

Im Rahmen der Zahlungsunfähigkeitsprüfung ist es somit erforderlich, aus dem aktuellen Liquiditätsstatus eine Liquiditätsplanung zu entwickeln, in der die zu erwartenden Geldeingänge und die fälligen und fällig werdenden Verbindlichkeiten möglichst detailliert berücksichtigt werden. Wegen der Insolvenzantragspflicht gem. § 15a InsO ist dies insbesondere für Geschäftsführer von juristischen Personen und diesen gleichgestellten Personengesellschaften von erheblicher Bedeutung.