Besteht bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein Recht zur Aufrechnung, entfällt dieses auch nicht, wenn die aufzurechnende Gegenforderung durch einen rechtskräftig bestätigten Insolvenzplan als erlassen gilt.
Soweit Forderungen i.R. eines Insolvenplanes als erlassen gelten, sind sie zwar nicht erloschen, können aber nicht mehr durchgesetzt werden. Somit entsprechen die Wirkungen des Insolvenzplanes denen der Restschuldbefreiung.
Mit diesen nicht mehr durchsetzbaren Forderungen kann grds. nicht mehr aufgerechnet werden. Im Urteilsfall ergab sich jedoch die Besonderheit, dass sowohl Haupt- als auch Gegenforderung bereits vor Insolvenzeröffnung begründet waren. Die somit bereits vor Verfahrenseröffnung bestehende Aufrechnungsmöglichkeit wird nach Auffassung des BGH trotz Insolvenzplan durch § 94 InsO geschützt.
BGH – Urt. v. 19.05.2011 – IX ZR 222/08