Steuerforderungen als Masse- oder Insolvenzforderungen

Ob das Finanzamt eine Steuerforderung als Insolvenzforderung zur Tabelle anmelden muss, oder ob der Insolvenzverwalter die Steuern als Masseverbindlichkeiten zu begleichen hat, richtet sich allein nach insolvenzrechtlichen Kriterien.

Entscheidend ist, wann die Steuerforderungen insolvenzrechtlich “begründet” wurden.

Insolvenzrechtlich begründet ist der Steueranspruch nach der Rechtsprechung des V. Senates des Bundesfinanzhofs zu dem Zeitpunkt, zu dem der den Anspruch begründende Sachverhalt vollständig verwirklicht und damit abgeschlossen ist (vgl. BFH v. 09.12.2010, V R 22/10). Dieser Zeitpunkt ist unabhängig von der steuerrechtlichen Entstehung oder der Fälligkeit der Steuerforderung zu sehen.

Fallbeispiel:

Über das Vermögen des Einzelunternehmers A wird am 28.04.2011 das Insolvenzverfahren eröffnet. Am 20.04.2011 hatte A Waren für 10.000 € zzgl. 1.900 € USt verkauft. Die Lieferung und Zahlung erfolgte am selben Tag. Weitere umsatzsteuerlich relevante Vorgänge gab es im April nicht.

Steuerlich entsteht die Umsatzsteuer mit Ablauf des Voranmeldezeitraumes April, also nach Insolvenzeröffnung. Fällig wird die USt zum 13.05.2011 (Schonfrist). Zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung bestand – steuerlich – also noch kein Anspruch des Finanzamtes.

Dennoch liegt keine Masseverbindlichkeit vor. Das Finanzamt muss den Betrag als Insolvenzforderung zur Tabelle anmelden. Insolvenzrechtlich begründet ist die Forderung mit der vollständigen Verwirklichung des Tatbestandes. Und dies ist hier der Zeitpunkt der Lieferung. Da diese bereits vor Insolvenzeröffnung erfolgt ist, ist der Anspruch vorher insolvenzrechtlich begründet. Dass die USt zu diesem Zeitpunkt steuerlich noch gar nicht entstanden war, ist unbeachtlich.

Bzgl. der Aufrechnung im Insolvenzverfahren vertritt der VII. Senat des BFH hinsichtlich der insolvenzrechtlichen Begründung der Steueransprüche eine andere Ansicht. Danach ist entscheidend, “ob die Hauptforderung ihrem Kern nach bereits vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden ist. (…) Im Insolvenzverfahren des Steuerpflichtigen kommt es nämlich hinsichtlich der Frage, ob ein Anspruch zur Insolvenzmasse gehört (vgl. § 35 InsO) oder ob die Forderung eines Gläubigers eine Insolvenzforderung ist (§ 38 InsO), nicht darauf an, ob der Anspruch zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens im steuerrechtlichen Sinne entstanden war, sondern darauf, ob in diesem Zeitpunkt nach insolvenzrechtlichen Grundsätzen der Rechtsgrund für den Anspruch bereits gelegt war” (BFH v. 06.10.2005 – VII B 309/04).

Der VII. Senat läßt es also genügen, wenn der Kern des den Steueranspruches begründenden Lebenssachverhaltes bereits vor Insolvenzeröffnung gelegt wurde. Die vollständige Verwirklichung ist nicht Voraussetzung.

Fallbeispiel:

Am 25.04.2011 erhält Unternehmer A eine Warenlieferung. Insolvenzeröffnung am 30.04.2011. Eine ordnungsgemäße Rechnung für die Warenlieferung liegt erst am 05.05.2011 vor.

Die Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug sind erst mit Vorliegen der ordnungsgemäßen Rechnung gegeben. Erst dann ist der stl. Tatbestand vollständig verwirklicht, hier also nach Insolvenzeröffnung. Dennoch läßt der VII. Senat eine Aufrechnung des Finanzamtes mit Insolvenzforderungen gegen den VoSt-Vergütungsanspruch zu. Als “Kern des Lebenssachverhaltes” sieht der BFH hier die Lieferung. Da diese bereits vor Insolvenzeröffnung stattfand, ist der Anspruch auf VoSt-Abzug bereits zu diesem Zeitpunkt begründet. Dass der Tatbestand noch nicht vollständig verwirklicht war, spielt keine Rolle.

Der V. Senat sieht hier keine Abweichung zu seiner eigenen Rechtsprechung.  Die Urteile des VII. Senates seien nur im Zusammenhang mit dem Aufrechnungsverbot i.S. § 96 Abs. Ziff. 1 InsO ergangen.