Umsatzsteuer im Insolvenzeröffnungsverfahren

Verbindlichkeiten werden nach § 55 Abs. 4 InsO nur im Rahmen der für den vorläufigen Verwalter bestehenden rechtlichen Befugnisse begründet. Für umsatzsteuerrechtliche Verbindlichkeiten ist dabei auf die Entgeltvereinnahmung durch den vorläufigen Insolvenzverwalter abzustellen.

Bestellt das Insolvenzgericht einen vorläufigen Insolvenzverwalter mit allgemeinem Zustimmungsvorbehalt und mit Recht zum Forderungseinzug, sind Steuerbetrag und Vorsteuerabzug für die Leistungen, die der Unternehmer bis zur Verwalterbestellung erbracht oder bezogen hat, nach § 17 Absatz 2 Nr. 1 UStG zu berichtigen. Gleiches gilt für den Steuerbetrag und den Vorsteuerabzug aus Leistungen, die das Unternehmen danach bis zum Abschluss des Insolvenzeröffnungsverfahrens erbringt oder bezieht.

BFH, Urt. v. 24.9.2014V R 48/13

Mit diesem ersten Urteil zu dem 2011 neu eingeführten § 55 Abs. 4 InsO weitet der V. Senat seine Rechtsprechung aus dem “berühmten” Urteil vom 09.12.2010 (Az: V R 22/10) auch auf das Insolvenzeröffnungsverfahren aus. Demnach führt die Einsetzung eines vorläufigen Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt gem. § 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO (sog. schwacher vorläufiger Verwalter) zu einer sofortigen Uneinbringlichkeit der Forderungen des Unternehmens, und zwar unabhängig davon, ob die zugrundeliegenden ustl. Leistungen vor oder nach Einsetzung des vorläufigen Insolvenzverwalters erbracht wurden. Begründet wird dies mit einer “Trennung von Leistungserbringung und Entgeltsvereinnahmung”.

Der BFH wendet sich damit gegen die Auffassung der Finanzverwaltung in BMF v. 17.01.2012, IV A 3 – S 0550/10/10020-05, BStBl 2012, S. 120. Danach führen umsatzsteuerliche Leistungen immer dann zu Masseverbindlichkeiten, wenn der schwache vorläufige Verwalter einer Handlung des Unternehmers aktiv oder durch konkludentes Handeln zustimmt. Keine Masseverbindlichkeiten sollen nach dem BMF-Schreiben nur dann vorliegen, wenn der vorläufige Verwalter den Handlungen des Schuldners explizit widerspricht.

Gemäß BFH ist aber die Leistungserbringung für die Begründung von Masseverbindlichkeiten überhaupt nicht maßgeblich. Die Anordnung eines Verfügungsverbotes betreffe nur Lieferungen des Schuldners, nicht aber sonstige Leistungen i.S. § 3 Abs. 9 UStG, da diesen ein Verfügungselement fehle. Somit könnten Masseverbindlichkeiten nur aus Lieferungen, nicht aber aus sonstigen Leistungen entstehen. Dies sei mit dem allgemeinen Gleichheitsgrundsatz unvereinbar.

Nach Auffassung des BFH kommt  es darauf aber gar nicht an. Da die Forderungen aus Umsätzen des Schuldner vor oder während des Eröffnungsverfahrens uneinbringlich werden, führt die Vereinnahmung des Entgeltes durch den vorläufigen Insolvenzverwalter zu einer Korrektur nach § 17 UStG. Damit entsteht die Umsatzsteuer erneut. Diese USt-Verbindlichkeit wird nun durch den vorläufigen Verwalter begründet und führt somit zu einer Masseverbindlichkeit i.S. § 55 Abs. 4 UStG.

De Facto entspricht dies einem Wechsel von der Soll- zur Ist-Besteuerung im Zeitpunkt der Bestellung des vorläufigen Insolvenzverwalters. Damit werden auch Umsatzsteuern aus Leistungen vor Einsetzung des vorläufigen Insolvenzverwalters plötzlich zu Masseverbindlichkeiten.

Mit dieser Entscheidung setzt der V. Senat seine pro-fiskalische Rechtsprechung fort. Die Finanzverwaltung dürfte positiv überrascht sein.

BFH Urteil vom 09.12.2010 – V R 22/10