Verlustnutzung des nicht insolventen Ehegatten

Verfügt der Ehegatte eines Insolvenzschuldners über steuerliche Verlustvorträge, so ist er nicht verpflichtet, der Zusammenveranlagung zuzustimmen, damit der insolvente Ehegatte diese Verlustvorträge mit seinem positiven Einkünften verrechnen kann. Die Gläubiger des insolventen Ehegatten haben somit keinen Anspruch auf die Nutzung der Verlustvorträge des nicht insolventen Ehegatten.

Schleswig-Holsteinisches OLG v. 23.05.2014 – 10 UF 63/13