Aufrechnung

Unter Aufrechnung versteht man die wechselseitige Tilgung zweier sich gegenüberstehender Forderungen durch Verrechnung. Dabei bezeichnet man die Forderungen gegen die aufgerechnet werden soll als Hauptforderung. Die Forderung, mit der die aufrechnende Partei aufrechnet, ist die Gegenforderung.

Aufrechnung setzt  das Bestehen einer sog. Aufrechnungslage voraus. Diese besteht gem. §§ 387 ff BGB dann, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Gleichartigkeit der Forderungen:
    Dies ist gegeben, wenn beide Forderungen auf Geldzahlungen gerichtet sind.
  • Gegenseitigkeit.
    Jede Partei ist zugleich Schuldner und Gläubiger der anderen Partei.
  • Erfüllbarkeit der Hauptforderung
    Die aufrechnende Partei muß leisten können und dürfen
  • Wirksamkeit und Fälligkeit der Gegenforderung
    Die Forderung der aufrechnenden Partei muß fällig und durchsetzbar sein. Es darf keine Einrede (§ 390 BGB) und kein Aufrechnungsverbot entgegenstehen.
  • Vorliegen einer Aufrechnungserklärung
    Die Aufrechnungserklärung ist eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung.

Liegen diese Voraussetzungen insgesamt vor, so führt dies zum Erlöschen beider Forderungen.

Diese Regelungen gelten grds. auch für das Finanzamt. § 226 AO verweist insoweit auf die zivilrechtlichen Vorschriften.

Das Insolvenzrecht schränkt die Aufrechnungsmöglichkeiten in den §§ 94 ff InsO jedoch ein. Ob eine Aufrechnung erfolgen kann, hängt davon ab, wann die wechselseitigen Forderungen begründet und fällig wurden und in welchem Verfahrensstand sich der Schuldner im Zeitpunkt der Aufrechnung befindet:

  1. Aufrechnung im laufenden Insolvenzverfahren
  2. Aufrechnung in der Wohlverhaltensperiode